Depressionen
Keine Reisekostenerstattung bei chronischer Depression
München (ddp). Wer wegen einer chronischen Depression seinen gebuchten Urlaub absagt, bekommt seine Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung nicht ersetzt. Das Münchner Amtsgericht wies die Klage einer Frau auf Rückerstattung der Stornokosten zurück. Wie das Gericht am Montag mitteilte, hatte die Frau im vergangenen August eine gebuchte Südafrika-Reise wegen eines Depressionsschubs nicht antreten können. Die entstandenen Stornokosten in Höhe von 1310 Euro verlangte sie wegen einer "unerwartet schweren Erkrankung" von der Reiserücktrittsversicherung zurück.
Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung, da es sich bei der Krankheit zwar um eine schwere, jedoch nicht um eine unerwartete Krankheit gehandelt habe. Das Amtsgericht gab der Versicherung Recht: Es liege dann keine unerwartete Erkrankung vor, wenn bei einer chronischen Erkrankung mit schwankendem Verlauf ein erneuter akuter Schub auftrete. Das Risiko der Reiseabsage aus Anlass einer akuten Krankheitsphase sei daher nicht versicherbar.
Bereits bei Abschluss der Reiserücktrittsversicherung habe die Klägerin damit rechnen müssen, dass sie die Reise wegen eines möglicherweise auftretenden akuten Schubs nicht werde antreten können, argumentierte das Gericht weiter. Das Münchner Landgericht bestätigte das Urteil in zweiter Instanz. (Gz.: 133 C 33118/02: AG München; 6 S 5258/03: LG München I)
Quelle: Lichtblick-newsletter.de vom 14.07.2003
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